Vorschläge
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen der Kundin/dem Kunden und der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zustande kommenden Vertrags. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) bietet sowohl reine Erholungsaufenthalte in den stiftungseigenen Hotels und Ferienwohnungen an, für die die Gastaufnahmebedingungen in Teil B gelten, als auch Pauschalreisen in diese und andere Destinationen, für welche die Pauschalreisebedingungen in Teil A gelten. Bitte lesen Sie daher diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und ihrem Zweck nach eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) sowie des DB-Konzerns.
1.2 Die Reisebedingungen in Teil A gelten ausschließlich für Pauschalreisen der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW). Pauschalreisen sind i.d.R. Gruppenreisen, bei denen weitere Reisezusatzleistungen eingeschlossen sind und die mindestens zwei Hauptreiseleistungen umfassen (z.B. Unterkunft und Beförderung).
1.3 Für vermittelte Pauschalreisen anderer Veranstalter gelten deren jeweilige Reisebedingungen. Für die Reisevermittlungstätigkeit der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) gelten gesonderte Vermittlungsbedingungen, die Sie jederzeit anfordern können.
1.4 Erholungsaufenthalte in stiftungseigenen Hotels und Ferienwohnungen, die ohne im Gesamtpreis eingeschlossene weitere Zusatzleistungen angeboten werden, unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für solche Aufenthalte, die vornehmlich der Gesundheitsfürsorge der von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) betreuten Personen dienen, gelten die Gastaufnahmebedingungen in Teil B dieser AGB.
1.5 Beförderungsleistungen sind nur dann eingeschlossen, wenn diese im Reisepreis (Pauschalreisen gemäß Ziffer 1.2) enthalten sind.
Pauschalreisebedingungen der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW)
Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zustande kommenden Pauschalreisevertrages zwischen der Kundin/dem Kunden und der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) und der Buchung der Kundin/des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) für die jeweilige Reise, soweit diese der Kundin/dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) herausgegeben werden, sind für die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) und ihre Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit der Kundin/dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht gemacht wurden.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit die Stiftung bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und die Kundin/der Kunde durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung die Annahme erklärt.
d) Die von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindest-Personenzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
e) Kunden haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die sie die Buchung vornehmen, wie für ihre eigenen, soweit sie eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet die Kundin/der Kunde der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) der Kundin/dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es der Kundin/dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie der/dem Reisenden in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern die/der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Der Kundin/dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) erläutert.
b) Der Kundin/dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Soweit der Vertragstext der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird die Kundin/der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet die Kundin/der Kunde der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist die Kundin/der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
e) der Kundin/dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
f) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch der Kundin/des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot der Kundin/des Kunden anzunehmen oder nicht.
g) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung durch die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) bei der Kundin/beim Kunden zustande.
h) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung der Kundin/des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung bei der Kundin/beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung nach e) bedarf, soweit der Kundin/dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Kundin/der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) wird der Kundin/dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB und Gastaufnahmeverträgen mit feststehendem Datum, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung der Verbrauchenden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und der Kundin/dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2 Leistet die Kundin/der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht der Kundin/des Kunden besteht und die Kundin/der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten hat, so ist die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und die Kundin/den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3.1 Die Mitnahme von (Haus-)Tieren ist nur möglich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.3 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ist verpflichtet, der Kundin/dem Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben der Kundin/des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist die Kundin/der Kunde berechtigt, innerhalb einer von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt die Kundin/der Kunde nicht innerhalb der von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist der Kundin/dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Tourismus-Abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) verteuert hat.
4.4 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ist verpflichtet, der Kundin/dem Kunden bzw. der Reisenden/dem Reisenden auf ihr/sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) führt. Hat die Kundin/der Kunde bzw. die/der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zu erstatten. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) hat der Kundin/dem Kunden bzw. der/dem Reisenden auf deren/dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend bei der Kundin/beim Kunden zulässig.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist die Kundin/der Kunde berechtigt, innerhalb einer von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten, angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt die Kundin/der Kunde nicht innerhalb der von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5.1 Die Kundin/der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Kundin/dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2 Tritt die Kundin/der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt sie/er die Reise nicht an, so verliert die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zu vertreten ist. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Pauschalreisen, soweit nicht unter b) fallend:
b) Flug- und Schiffsreisen
5.4 Der Kundin/dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) geforderte Entschädigungspauschale.
5.5 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6 Ist die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises eines Pauschalreisevertrages verpflichtet, bleibt § 651h Abs. (5) unberührt.
5.7 Das gesetzliche Recht der Kundin/des Kunden, gemäß § 651 e BGB von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt ihrer/seiner eine dritte Person in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.1 Ein Anspruch der Kundin/des Kunden auf Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber der Reisenden/dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch der Kundin/des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von der Kundin/vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen reisenden Person erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5.3. 30,– € pro betroffener reisenden Person.
6.2 Umbuchungswünsche der Kundin/des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nimmt die/der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) bereit und in der Lage ist, nicht in Anspruch, aus Gründen, die der/dem Reisenden zuzurechnen sind, hat sie/er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe sie/ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmendenzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmendenzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) hat die Mindestteilnehmendenzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ist verpflichtet, der Kundin/dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmendenzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) später als 28 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält die Kundin/der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
9.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die/der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) nachhaltig stört oder wenn sie/er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) beruht.
9.2 Kündigt die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW), so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.1 Reiseunterlagen
Die Kundin/der Kunde hat die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zu informieren, wenn notwendige Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) mitgeteilten Frist zur Verfügung gestellt werden.
10.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann die/der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die/der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Die/Der Reisende ist verpflichtet, ihre/seine Mängelanzeige unverzüglich der Vertreterin/dem Vertreter der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein/e Vertreter/in vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) unter der mitgeteilten Kontaktstelle der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit der Vertreterin/des Vertreters der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) bzw. ihrer/seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Die/Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch dem/der Reisevermittler/in, über die/den sie/er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Die Vertreterin/der Vertreter der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie/er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will die Kundin/der Kunde bzw. die/der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat die/der Reisende der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen.
a) Die/der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW), ihrer Vertreterin/seinem Vertreter bzw. ihrer/seiner Kontaktstelle oder dem/der Reisevermittler/in anzuzeigen. Dies entbindet die reisende Person nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung mit Reiseabbruch sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. In den Reiseleistungen ist grundsätzlich kein Versicherungsschutz enthalten. Wir empfehlen, für Ihren individuellen Versicherungsschutz (insbesondere eine Reiserücktrittskostenversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung etc.) selbst Sorge zu tragen und vermitteln Ihnen auf Wunsch dazu spezielle Angebote, z. B. der ERGO Reiseversicherung.
12.1 Die vertragliche Haftung der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden der Kundin/des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) für einen der Kundin/dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.3 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für die/den Reisende/n erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
12.4 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden der/des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ursächlich geworden ist.
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4 – 7 BGB hat die Kundin/der Kunde bzw. die/der Reisende gegenüber der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über die Reisevermittlerin/den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diese/n gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
14.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) informiert die Kundin/den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) verpflichtet, der Kundin/dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
14.3 Wechselt die der Kundin/dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) die Kundin/den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) einzusehen.
15.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) wird die Kundin/den Kunden bzw. die/den Reisende/n über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2 Die Kundin/Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Kundin/des Kunden bzw. der/dem Reisenden. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Kundin/der Kunde die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
16.2 Die/Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
16.3 Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte der Kundin/des Kunden aus § 651i BGB unberührt.
17.1 Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) verpflichtend würde, informiert sie die Verbraucher/innen hierüber in geeigneter Form. Die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2 Für Kundinnen und Kunden bzw. Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Kundin/dem Kunden bzw. der/dem Reisenden und der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kundinnen und Kunden bzw. Reisende können die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.
17.3 Für Klagen der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) gegen Kundinnen und Kunden, bzw. Vertragspartner/innen des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) vereinbart.
Gastaufnahmebedingungen
1.1 Aufenthalte in Hotels und Ferienwohnungen der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW), die in der Ausschreibung nicht gesondert oder mit „BSW-Gastaufnahme“ bezeichnet sind und die ohne im Gesamtpreis eingeschlossenen weiteren touristischen Hauptleistungen angeboten werden, unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für diese gelten diese Gastaufnahmebedingungen des Teil B.
Unter Beachtung des Zwecks der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) ist es erforderlich, dass berufstätige Mitglieder und deren Familien während der Sommermonate in den am stärksten nachgefragten BSW-Hotels und Ferienwohnungen hinsichtlich der Reservierung vorrangig bedient werden. Aus diesem Grunde sind für die Zeit von in der Regel Juni bis September entsprechende Kontingente in diesen Objekten hinterlegt.
Für Aufenthalte in Hotels und Ferienwohnungen der Stiftungsfamilie gilt ergänzend – soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart – zu den im Übrigen vereinbarten Zahlungsbedingungen, dass die Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) keine Anzahlung erhebt, sondern die Bezahlung der Gesamtsumme 30 Tage vor Anreise zu erfolgen hat. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt erfolgt die Bezahlung vor Ort. Ziffer 2.2. der Reisebedingungen aus Teil A gilt entsprechend.
Anstelle der Regelungen in Ziffer 5.3. der Bedingungen in Teil A gelten im Bereich des Gastaufnahmevertrags (ergänzend zu Ziffer 5 aus Teil A in entsprechender Anwendung) die folgenden pauschalierten Rücktrittskosten (auf Basis der durchschnittlich ersparten Aufwendungen und des möglichen Erlöses für anderweitige Verwendungen der Unterkunft):
Die übrigen Regelungen der Ziffer 5 der Regelungen aus den Bedingungen in Teil A bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 5 aus Teil B unberührt.
5.1 Folgende Regelungen aus den Bedingungen in Teil A gelten in entsprechender Anwendung auch für die Verträge über Aufenthalte in Hotels und Ferienwohnungen der Stiftungsfamilie (welche die Kundin/der Kunde mit der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) abschließt und die nicht Teil einer Pauschalreise der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) sind), jedoch immer mit der Maßgabe, dass hierdurch ein Gastaufnahmevertrag begründet wird und keine Vereinbarung von Pauschalreiserecht erfolgt:
Teil A Ziffern 1, 2.2., 3, 5, 6, 7, 9, 10.1, 10.2., 10.3., 11, 12, 17.
5.2 Im Übrigen gelten, soweit in diesen Gastaufnahmebedingungen keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: April 2023 – gültig für Reisebuchungen ab 01.07.2023
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